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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leserin, lieber Leser,

 

in Berlin und Brandenburg gelten seit heute weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Dieser Newsletter informiert über die Inhalte der in beiden Ländern erlassenen Verordnungen. Diese Einschränkungen gelten zur Zeit noch nicht für das Handwerk.

 

Es gibt außerdem Neuigkeiten zu Entschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes und zu Krediten der KfW für Unternehmen.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

„Wenn Sie behördlich angeordnet Ihr Geschäft / Unternehmen schließen müssen, sollten Sie für sich und Ihre Mitarbeiter auf jeden Fall eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetz – IfSG beantragen.“

 

> Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

> Ansprechpartner der Länder für Informationen und Anträge für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

> Weitere Informationen und Dokumente, wie Anträge, finden Sie hier

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

> Hier finden Sie weitere Informationen

Die IKK Berlin/Brandenburg Geschäftsräume schließen bis 19. April 2020

> Presseinformation der IKK BB