www.edvschmidt.de

Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zu Ausbildungsprämien, zur Umsatzsteuersenkung, zum neuen Energielabel, zur aktualisierten Liste der Corona Hilfen, zur elektronischen Belegausgabe und zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten.

 

Ab sofort im Newsletter neu: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Konjunkturpaket: 2.000 bis 3.000 € Prämie für neu geschlossene Ausbildungsverträge

Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU (kleine und mittelständische Unternehmen), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.  Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie. (Quelle: Allianz für Aus- und Weiterbildung)

 

> Sobald bekannt ist, wie diese Prämien beantragt werden können, werden wir Sie informieren.

Sie sind auf der Suche nach Azubis?

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung wie Sie kostenlos Ihre Lehrstellenanzeige auf e-zubis.de erstellen können

 

Haben Sie Ihre Benutzerdaten, wie Benutzernamen und Passwort, nicht zur Hand oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Lehrstellenanzeige?

Gerne hilft Ihnen Frau Ines Künzel weiter (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr):

Tel.: 030 859558-30

E-Mail: ik@eh-bb.de

Umsatzsteuer – BMF-Schreiben zur Steuersatzsenkung im Entwurf

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 ein Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.

>>> Hier können Sie das BMF Schreiben im Entwurf lesen

 

Auf folgende Regelung in dem BMF-Schreiben weisen wir besonders hin:

Grundsätzlich gilt für Anzahlungen, die vor Leistungserbringung vereinnahmt werden, der Steuersatz im Zeitpunkt der Anzahlung. Gilt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, muss in der Schlussrechnung der Steuersatz für die Anzahlung korrigiert werden.

 

Das BMF-Schreiben enthält hierzu eine Vereinfachungsregelung:

Laut Tz. 9 bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30. Juni 2020 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird. […] Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus.

 

>>> Merkblatt des ZDH

Neues Energielabel ab 2021

Durch die Rahmenverordnung, die bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, werden die grundsätzlichen Verfahren für die Einführung und Neuskalierung der neuen Energieverbrauchskennzeichnungen (nachstehend auch Energielabel genannt) beschrieben. Ein wesentliches neues Element ist das Ersetzen der Plusklassen (z. B. A+++-Label) durch die neuen A-G-Label und die sich daraus resultierenden Pflichten für Händler (Re-Scaling und Re-Labeling). In aller Regel sind die Unternehmen der E-Handwerke Händler im Sinne der Energiekennzeichnungsverordnung und sollten daher die entsprechenden Pflichten dringend beachten.

 

Hier finden Sie weitere Informationen zum neuen Energielabel lesen

>>> ZVEH: EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

>>> BMWi: Das neue Energielabel

Aktualisierte Liste der Corona Hilfen zur Liquiditätssicherung

>>> Hier finden Sie die aktualisierte Liste

ZDH: Geänderter Anwendungserlass zu § 146a AO – elektronische Belegausgabe

In der Vergangenheit informierten wir regelmäßig zu dem Thema „ordnungsgemäße elektronische Kassenführung“, das insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung ist. Denn mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 hat der Gesetzgeber neue Anforderungen geschaffen, die ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind.

Am 29. Mai 2020 hat das Bundesfinanzministerium einen geänderten Anwendungserlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) veröffentlicht, der Konkretisierungen zur Ausgabe von elektronischen Belegen beinhaltet.

Betroffenen Unternehmen der E-Handwerke empfiehlt der ZVEH vor der Umstellung von der papiergebunden auf die elektronische Belegausgabe sich neben einem Steuerberater auch durch einen Datenschutzexperten unterstützen zu lassen.

>>> Weiteres Informationsmaterial finden Sie hier auf der ZDH-Themenseite „Kassenführung“

 

Hier können Sie Infomaterial lesen:

>>> Zusammenfassung zum geänderten Anwendungserlass zu § 146a AO – elektronische Belegausgabe

>>> Gesetz  zum Schutz vor  Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a

Lohnsteuer: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Hiermit informieren wir darüber, dass das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen im Bundesumzugskostengesetz mit Wirkung zum 1. Juni 2020 angepasst hat.
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch relevant, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Umzugskosten steuerfrei erstatten wollen.

Unternehmen der E-Handwerke, die ihren Arbeitnehmern Umzugskosten steuerfrei erstatten möchten, sollten sich beratend durch einen Steuerberater unterstützen lassen.

 

>>> Einzelheiten finden Sie hier