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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zu einer kursierenden Betrugsmail, zu Arbeitsausfall und Quarantäne, und zur Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.

 

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Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund!

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

WARNUNG: Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.

Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.

Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ veröffentlicht.

Betriebsstilllegung / Arbeitsausfall durch Betriebsschließung / Quarantäne wegen des Corona-Virus

Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert über Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne.

Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das zuständige Gesundheitsamt auch eine Betriebsschließung anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin für längstens 6 Wochen ihren Lohnanspruch. Etwas Anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat).

Wenn die Betriebsstillegung aufgrund der Ansteckungsgefahr wirklich behördlich angeordnet worden ist - und auch nur dann - haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstes für die Arbeitnehmer zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten. Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber innerhalb von 3 Monaten nach der angeordneten Einstellung der Tätigkeit ein Antrag per E-Mail an Entschaedigung@senfin.berlin.de bei der Senatsverwaltung für Finanzen stellen.

Dieser Entschädigungsanspruch gilt auch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn nur dieser unter Quarantäne gestellt wird und deshalb zu Hause bleiben muss, ohne vielleicht krank zu sein. Das Gleiche gilt für Selbstständige, wenn sie keine Arbeitnehmer haben, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.

Nicht erfasst von den Entschädigungsleistungen sind insbesondere Betriebsschließungen wie aktuell im Friseurhandwerk oder im Kosmetiker-Gewerbe aufgrund der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin.

Ebenfalls greift der Entschädigungsanspruch nicht in den Fällen, wenn sich lediglich viele Mitarbeiter krankmelden, Kunden wegbleiben oder wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Produktionsrückständen von Zulieferern das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (siehe Punkt: Liquiditätshilfen für Betriebe und Unternehmen).

Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG)

Obwohl die Bau- und Ausbaugewerke vehement gegen den Entwurf des neue Berliner Vergabegesetz BerlAVG protestiert haben, hat der Senat in einer Nacht- und Nebelaktion ohne konkrete Anhörung gestern (02.04.2020) das Gesetz durchgepeitscht. Nun werden wir in Berlin mit einem neuen Vergabegesetz konfrontiert, das die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter verkomplizieren und damit die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen weiter erschweren wird. Fortan müssen Aufträge von Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro öffentlich ausgeschrieben werden. Für Bauleistungen gilt eine Schwelle von 50.000 Euro.

Welche Konsequenz hat das neue Gesetz für laufende und zukünftige Vergaben? Erst einmal ist klar, dass es erst mit Inkrafttreten anzuwenden ist. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.

Das Gesetz beinhaltet ein Vergabemindestentgelt von 12,50 € brutto je Zeitstunde. Unser Mindestentgelt für Helfer liegt für 2020 derzeit bei 11,90 € liegt und für 2021 bei 12,40 €. Damit liegt es jeweils unter dem neuen Vergabemindestentgelt Berlin von 12,50 €. Konkret müssen daher nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes für zukünftige öffentliche Aufträge Helfer mindestens 12,50 € je Zeitstunde erhalten. Für Brandenburg gilt seit dem 1. Januar 2020 10,68 € je Zeitstunde, damit uninteressant, da dies unter unserem E-Mindestentgelt von 11,90 € liegt.

Das neue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz hat eine längere Geschichte. Man sitzt bereits seit mehreren Jahren daran. Deswegen möchte der Senat, dass insbesondere der neue Vergabemindestlohn in Höhe von 12,50 € auch auf laufende öffentliche Aufträge Anwendung findet. Das ist aber immer nur dann möglich, wenn in den laufenden Verträgen Anpassungsklauseln unterzeichnet wurden. Über die konkrete Verfahrensweise hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auch ein Rundschreiben am 25.03.2020 herausgegeben, welches wir betroffenen Unternehmen empfehlen zu lesen.

>>> Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

In dem Rundschreiben wird darauf hingewiesen, dass begonnene Vergabeverfahren im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Vergabe-/Vertragsunterlagen noch durch Vereinbarung der „Besonderen Vertragsbedingungen“ geändert werden können. „Dies ließe sich zum Beispiel mittels einer damit einhergehenden Fristverlängerung für die Angebotsabgabe lösen“.

Merke: Eine Möglichkeit der Anpassung des Mindestentgelts besteht ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht nach Zuschlagserteilung.

Konkret ist bei laufenden Verträgen zu prüfen, ob unter den „Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)“ es eine Formulierung gibt, die das Verfahren zur „Vergütungsanpassung aufgrund von Mindestentgeltänderung“ regelt. In dem obigen Rundschreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer bei einer Anpassungspflicht vom Auftraggeber eine Anpassung der vertraglich geschuldeten Gegenleistung ab dem Tag verlangen kann, an dem die Verpflichtung zur Anpassung des Mindestentgelts je Zeitstunde für den von ihnen geschlossenen Vertrag gilt.

Sobald das neue Gesetz im Amtsblatt veröffentlich wurde, werden wir Sie informieren.

cr

ZVEH-Umfrage zu Corona-Krise: Auswirkungen bereits spürbar, Verschärfung in kommenden Wochen zu erwarten

>>> Der Zentralverband hat seine Umfrage ausgewertet und hier für Sie als Download bereitgestellt

Haben Sie durch die aktuelle Corona-Krise zu viel oder zu wenig Arbeit?

Sind durch die Pandemie Aufträge weggebrochen? Oder haben Sie eine zu dichte Auftragslage?

Gerne wollen wir hier vermitteln!

 

Wenn Sie Unterstützung durch andere Betriebe benötigen oder freie Kapazitäten haben, schicken Sie eine Mail an Frau Ines Künzel (ik@eh-bb.de) und nennen ihr kurz Folgendes:

> Um was für eine Art der Arbeit handelt es sich?
Welches Know-How wird gebraucht?

> Ort
Baustelle oder Wohnung
Für Berlin: welcher Stadtbezirk
Für Brandenburg: welche Stadt/Region

> Für welchen Zeitraum wird Unterstützung gebraucht?
Ist es ein mehrtägiger/mehrwöchiger Auftrag, ist es ein Auftrag nur für ein paar Stunden?
Bitte, wenn möglich, eine genaue Datumsangabe nennen.

> Freie Kapazitäten
Anzahl der Mitarbeiter, Gerätschaften

 

Wir freuen uns über eine positive Resonanz!

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