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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages für Auszubildende, zu einer Veranstaltung gegen Rassismus in der Ausbildung, zu Innungsvorteilen von Hartmann, zum KfW-Schnellkredit für Kleinstunternehmen und zum Kurzarbeitergeld.

 

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Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages für Auszubildende

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages für Auszubildende in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken Berlin und Brandenburg wurde am 09.11.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf seine Gültigkeit ab 01.09.2020 hatten wir schon hingewiesen.

Hiermit ist der Tarifvertrag für Auszubildende allgemeinverbindlich. Er gilt somit sowohl für Innungsmitglieder als auch für Nicht-Mitglieder.

 

>>> Bundesanzeiger Land Berlin

>>> Bundesanzeiger Land Brandenburg

>>> Tarifvertrag für Auszubildende

Einladung zur Veranstaltung des RAV Pankow: „Kein Platz für Rassismus in der Ausbildung! Wie offen ist mein Betrieb? Betrieblicher Schaden durch Rassismus. Wie damit umgehen?"

Kommen Ihnen oder aus Ihrem Umfeld diese Probleme bekannt vor?
> Kundinnen, die keine „Ausländer“ in der Wohnung haben wollen.
> Unternehmerinnen haben Angst Mitarbeiter kündigen, weil Sie „eine Ausländerin“ einstellen wollen.
> Betriebsleiter haben Vorbehalte gegenüber Auszubildende mit migrantischem Hintergrund, erkennen das Problem, wissen aber nicht wie damit umgehen. 

 

Humanistisch und moralisch verwerflich genug, schadet Rassismus der Volkswirtschaft insgesamt, speziell den Betrieben, wenn Aufträge zurückgehen und Nachwuchs wegen tendenziösen Äußerungen Einzelner ausbleibt.

In der Veranstaltung wird der RAV Pankow:
> Den „Rassismus-Kompass“ ausrichten, Sprechverhalten betrachten, Lösungen aufzeigen.
> Einen Einblick zur Situation im Handwerk geben.
> Den Spot auf die Zusammenarbeit mit Auszubildenden mit Fluchthintergrund werfen.
> Betriebe vorstellen, die Erfahrung haben und praktische Handlungsorientierung geben.
> Erfahrungsaustausch zwischen Fachkräften und Ausbildungsbetrieben ermöglichen

 

Wann?
26.11.2020, 17.00Uhr bis 18.30Uhr

Link zum Veranstaltungsraum:
https://seminare.wetek.de/b/mar-4p2-rvj-vb3

Zugangscode zum Veranstaltungsraum:
Versendung zwei Tage vor der Veranstaltung

 

>>> Hier finden Sie die Einladung

Inklusion – Menschen mit Behinderung erfolgreich rekrutieren

Menschen mit Behinderung zu rekrutieren und zu beschäftigen ist Teil einer modernen Personalstrategie. Aufgrund des demografischen Wandels wird es immer wahrscheinlicher, dass Beschäftigte im Laufe der Zeit beispielsweise durch Krankheiten oder Unfälle eine Behinderung erwerben. Denn: Nur knapp drei Prozent der Behinderungen sind angeboren! Dabei ist eine Behinderung nicht immer sichtbar, zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen oder wenn innere Organe betroffen sind. 

 

>>> Lesen Sie hier weiter wie eine entsprechende Stellenanzeige formuliert wird

Innungsvorteil: Hartmann - KFZ Stückprämien

Die Hartmann Gruppe bietet Innungsmitgliedern KFZ-Stückprämien sowie einen Versicherungs-Check-Up an.

 

>>> Hier finden Sie den aktuellen Flyer

KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Weitere Informationen finden Sie hier

>>> Hier geht es zur Webseite der KfW-Corona-Hilfen

Kurzarbeitergeld im November 2020

Aufgrund der beschlossenen coronabedingten Einschränkungen im November möchte die Arbeitsagentur gern seitens der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu folgenden Punkten informieren.

Hinweise für erneute bzw. ausgeweitete Kurzarbeit im November aufgrund der coronabedingten Einschränkungen / Schließungen im November:

 

1. Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen.

Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. 

Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November nicht umfassten.

 

2. Betriebe, die die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November erneut kurzarbeiten müssen.

Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für November zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. -  31.12.2020), ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. 

Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November nicht umfassten.

 

3. Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen.

Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den November umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abschlossen bzw. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November nicht umfassten.

 

>>> Kug-Anzeige als PDF

>>> Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

 

Für Rückfragen:
Berlin-Brandenburg.ZLP@arbeitsagentur.de

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beschlossen

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies wurde durch die 2. Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen, die am 01.01.2021 in Kraft tritt. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Betrieb vor diesem Tag tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen worden ist. Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine Verlängerungsanzeige des Arbeitgebers an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. In der Anzeige müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert und die Vereinbarungen mit dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern vorgelegt werden. In den Fällen, in denen ab jetzt bis einschließlich 31.12.2020 über eine erstmalige Anzeige des Arbeitsausfalls zu entschieden ist, kann der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bis längstens zum 31.12.2021 dem Grunde nach bewilligt werden.

 

>>> Weitere Informationen finden Sie hier

Cocuun - Machen Sie mit bei LIV-Connect!

Für die interne Kommunikation der Mitglieder des Landesinnungsverbandes Berlin/Brandenburg möchten wir Ihnen gerne die Software „Cocuun“ vorstellen. Diese wird bereits in verschiedenen Gremien des Elektrohandwerks Berlin/Brandenburg genutzt. Hier können Sie sich mit Kolleg*innen austauschen und Informationen erhalten.

Cocuun ist vielseitig anwendbar und benötigt keine gesonderte Hardware. Cocuun funktioniert mit allen gängigen Geräten und Betriebssystemen. Jede Aktivität wird in Echtzeit synchronisiert, über alle Geräte hinweg, wo immer Sie sich befinden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.cocuun.net

 

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung, wie Sie sich anmelden können

Sie sind auf der Suche nach Azubis?

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung wie Sie kostenlos Ihre Azubistellenanzeige auf e-zubis.de erstellen können

 

Benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Stellenanzeige? Wir können gerne für Sie die Stellenanzeige erstellen.

Rufen Sie Frau Ines Künzel an (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr) oder schreiben Sie ihr eine E-Mail:

Tel.: 030 859558-30

E-Mail: ik@eh-bb.de

Wir helfen Ihnen gerne!