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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zum Kurzarbeitergeld unter Beachtung unserer tariflichen Regelung im Manteltarifvertrag.

 

Minister Hubertus Heil sagt „Wir erleichtern jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.“

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Wie wird Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt?

Verehrte Innungsmitglieder,


mit dem vorliegenden Merkblatt wollen wir Sie bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld unterstützen und haben das Wichtigste für Sie unter Beachtung unserer tariflichen Regelung im Manteltarifvertrag zusammengestellt.

Der Gesetzesentwurf vom 13.03.2020 zum erleichterten Kurzarbeitergeld hat Folgendes ergeben:

Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld

Sollte in Ihrem Betrieb erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, können Sie bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr Betrieb liegt, Kurzarbeitergeld beantragen. Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis ist und daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden muss.

Als Innungsmitglied profitieren Sie an dieser Stelle erheblich von der Regelung in unserem Manteltarifvertrag, durch welchen nach § 11 die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt werden kann, wenn es die betrieblichen Verhältnisse erforderlich machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie die Anwendung der Tarifverträge im Elektrohandwerk im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Sollte in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat existieren, MÜSSEN Sie darüber hinaus mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Kurzarbeit schließen. Die Muster-Vereinbarung finden Sie anbei. Der § 11 des Manteltarifvertrages ermächtigt Sie zur Einführung von Kurzarbeit (wenn die Voraussetzungen vorliegen), die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern regelt die Modalitäten (Beginn, Umfang, Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung). Betriebe mit Betriebsrat müssen anstatt der Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine Betriebsvereinbarung schließen.

Der erste Schritt zur Beantragung von Kurzarbeitergeld ist die schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Arbeitsagentur. Hierzu sollten Sie den Vordruck „Anzeige über Arbeitsausfall“ nutzen. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Unter Punkt D. müssen Sie „Angaben zum Betrieb“ machen. Bei der Bezeichnung des Tarifvertrages tragen Sie „Manteltarifvertrag im Elektrohandwerk der Länder Berlin/Brandenburg“ ein. Die Frage „enthält der TV eine Kurzarbeiterklausel“ beantworten Sie mit „Ja, § 11“. „Sieht der TV eine Ankündigungsfrist zur Einführung er Kurzarbeit vor“, hier antworten Sie „nein“. Darunter kreuzen Sie bitte NICHT an: „der Betrieb ist nicht tarifgebunden“. Das Feld lassen Sie also frei.

Unter D.6. teilen Sie dann mit, ob ein Betriebsrat besteht und wie das Kurzarbeitergeld eingeführt wurde. Ohne Betriebsrat kreuzen Sie hier „durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern“ an. Die Kopien der Vereinbarungen müssen Sie dem Formular beilegen.

Um eine umgehende Bearbeitung Ihrer Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten, sollten Sie die erforderlichen Angaben unter 9. ausführlich darlegen. Dies ermöglicht eine rückfragenfreie und schnelle Anzeigenbearbeitung.

Bitte beachten Sie, dass das Formular erst ausgedruckt werden kann, wenn alle Fragen beantwortet wurden. Ferner dürfen Unterschrift und Firmenstempel nicht fehlen.

Als nächsten Schritt müssen Sie schriftlich oder elektronisch den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Hierfür sollen grundsätzlich die Vordrucke (KUG-Leistungsantrag und Abrechnungsliste) verwendet werden. Den Antrag finden sie bei der Bundesarbeitsagentur für Arbeit unter „Kurzarbeitergeld, Downloads“.
>>> Den Online-Antrag finden Sie hier

Bitte beachten sie: Der Antrag auf KUG ist binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KUG beantragt wird. Geht der Antrag nicht rechtzeitig ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe des Fristversäumnisses nicht mehr gewährt werden.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Zur Sicherstellung der schnellen Bearbeitung und Auszahlung erfolgt eine vorläufige Entscheidung (vereinfachtes Verwaltungsverfahren) und wird mit einem Leistungsantrag bekannt gegeben. In der Regel binnen 7 Monate nach dem letzten KUG-Bezug werden die abgerechneten KUG Bezüge abschließend überprüft. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird.

Das KUG ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommenssteuergesetz. Gegen mit Bescheid erstellte Entscheidungen ist der Widerspruch möglich.

 

Anlagen (bitte klicken Sie auf den jeweiligen Link, um das Dokument herunterzuladen):

> Manteltarifvertrag
> Kurzpräsentation Kug
> Formular Anzeige von Kug
> Mustervereinbarung zur Kug
> Kug Berechnungstabellen
> Arbeitszeitnachweis
> Merkblatt 8a
> Hinweise zum Antragsverfahren
> Antrag Kug (Leistungsantrag)
> Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag