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liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zur Umsatzsteuersenkung, zur Azubiprämie, zur Corona Warn-App, zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zum Bau- und Vergaberecht.

 

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Wir wünschen Ihnen einen guten Start in die Sommerferien!

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

Die Große Koalition hat am 03.06.2020 beschlossen zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gelten.

Der ZDH hat rund um das Thema Umsatzsteuersenkung eine Themenseite erstellt, auf der Sie sich informieren können. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.

>>> ZDH Themenseite: Umsatzsteuersenkung

 

Hier finden Sie alle Informationen kompakt zusammengefasst:

>>> Merkblatt zur Umsatzsteuersenkung (Stand: 25. Juni 2020)

Ausbildungs- und Übernahmeprämie: Nur für Betriebe, die stark unter der Corona-Krise leiden

Die Bunderegierung hat einen wichtigen Schritt in Richtung Azubi-Prämie getan. In der gestrigen Kabinettssitzung wurden mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ die dafür nötigen Eckpunkte beschlossen. Insgesamt will die Bundesregierung mit 500 Millionen Euro kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, die weiter ausbilden, obwohl sie stark unter der Corona-Krise leiden. Damit konkretisiert die Regierung die vor zwei Wochen verabschiedeten Beschlüsse des Konjunkturprogramms.

> Antragsberechtigt sind für die Azubi-Prämien nur Betriebe, die stark unter der Corona-Krise leiden.
> Betriebe, die Kurzarbeit für Ausbilder und Azubis vermeiden, sollen unterstützt werden.
> Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet.
> Die Anträge sollen über die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden können. Eine konkrete Richtlinie, wie das geschehen soll, muss aber noch erarbeitet werden.

 

>>> Weitere Informationen können Sie hier nachlesen

 >>> Und hier auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Corona Warn-App: Arbeitsrechtliche Fragen und Hinweise zu offenen arbeitsrechtlichen Folgewirkungen

Die in der vergangenen Woche von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona Warn-App soll Ansteckungswege nachverfolgen und damit frühzeitig einer erneuten Ausbreitung des Corona-Virus vorbeugen.

Bei der arbeitsrechtlichen Würdigung einer Warnmitteilung der Corona-App ist deren beschränkte Aussagekraft zu berücksichtigen, die lediglich einen Kontakt mit einem Corona-Infizierten meldet, aber keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Infektion erlaubt. Bei der betrieblichen Handhabung einer von einem Beschäftigten angezeigten Warnmeldung sollten deswegen einvernehmliche Lösungen im Vordergrund stehen.

 

Hier finden Sie Dokumente mit weiterführenden Informationen zu der App:

>>> ZVEH: Hinweise zu offenen arbeitsrechtlichen Folgewirkungen

>>> BDA: Arbeitsrechtliche Fragen

 

Hier können Sie sich die kostenlose Corona Warn-App herunterladen:

>>> Für Apple

>>> Für Android

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Anzeige noch bis 30. Juni 2020 möglich

Normalerweise müssen Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen bis 31. März jeden Jahres ihre Beschäftigungsdaten der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und ggf. eine Ausgleichsabgabe leisten. Diese Frist endet dieses Jahr zum 30. Juni 2020.

 

>>> Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Anzeigeverfahren (2019) Erläuterungen herausgebracht, die Sie hier lesen können

>>> IW-Elan ist eine Software, die Arbeitgebern bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX unterstützen soll. Die aktuelle Software ist kostenlos und kann hier heruntergeladen werden

>>> Weitere Informationen zum Thema können Sie hier nachlesen

 

Anmerkung zur Ausgleichsabgabe:
§ 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet jeden Arbeitgeber, der im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt, einige seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, unabhängig davon, ob freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen oder nicht. Kommen Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, müssen sie stattdessen eine Ausgleichsabgabe, § 160 SGB IX, zahlen. Diese berechnet sich wie in der untenstehenden Grafik.

Neue Ausgabe der BVB-Rechtsprechungsübersicht zum Bau- und Vergaberecht

>>> Hier können Sie die neue Ausgabe lesen

Sie sind auf der Suche nach Azubis?

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung wie Sie kostenlos Ihre Stellenanzeige auf e-zubis.de erstellen können

 

Haben Sie Ihre Benutzerdaten, wie Benutzernamen und Passwort, nicht zur Hand oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Stellenanzeige?

Gerne hilft Ihnen Frau Ines Künzel weiter (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr):

Tel.: 030 859558-30

E-Mail: ik@eh-bb.de