www.edvschmidt.de

Nur noch 4 Tage bis zur belektro!

Sehr geehrte Mitglieder,

 

wir laden Sie herzlich auf unseren Verbandsstand 3804 (Halle 3.2) vom 8. bis 10. November 2022 ein.

 

Kommen Sie einfach vorbei!

Nutzen Sie den Code "EH-BB2022" für ein kostenfreies Ticket zur Messe.

>>> Hier finden Sie die Anleitung

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

belektro Rahmenprogramm

Das belektro Rahmenprogramm ist vielseitig und üppig.

Dabei reicht die Palette von A wie Arbeitssicherheit und Architektenprogramm über E wie E-Haus und Elektromobilität und S wie smart home bis zu W wie Werkstattstraße.

Jede Besucherzielgruppe erhält passend zu ihren Interessen und individuellen Fragestellungen Informationsformate angeboten; sei es in Form von Tagesworkshops, Seminaren oder täglichen Vortragsforen. Wichtig ist dabei die Orientierung. Damit sich kein Besucher verloren vorkommt oder gar einen für ihn wichtigen Vortrag verpasst, hat die belektro Icons entwickelt. Jeder Programmpunkt im Gefüge der belektro wird mit einer Grafik dargestellt, die sich auch im Leitsystem der Messe Berlin wiederfindet.

Also, auf geht die Wissen-Erkundungstour durch die Veranstaltungshallen der belektro.

 

>>> Hier finden Sie eine Übersicht des Rahmenprogrammes

"Abmahnungen" wegen Google Fonts

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass derzeit aufgrund von nicht datenschutzkonform verwendeten „Google Fonts“ auf Internetseiten „Abmahnungen“ verschickt werden. Nach einer ersten Prüfung des Sachverhalts zu diesem Thema ist zunächst anzumerken, dass es sich bei den massenhaft versendeten Forderungsschreiben von Privatpersonen oder Rechtsanwälten nicht um wettbewerbsrechtliche „Abmahnungen“ im rechtlichen Sinne handelt. In den Schreiben wird Schadensersatz (Rechtsgrundlage wäre Art. 82 DSGVO) gefordert. Die geforderte Unterlassung der Weitergabe der IP-Adresse stütz sich auf deliktische Schadensersatzvorschriften des BGB.

 

Eine Rücksprache mit dem ZDH bestätigt diese Sicht. Der ZDH selbst hat bei der Wettbewerbszentrale nachgefragt – die Masche sei dort nicht bekannt und es werde die rechtliche Einschätzung geteilt, dass hier kein wettbewerbsrechtlicher Vorgang vorliege.

 

Hintergrund:
Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 von Google bereitgestellten Schriftarten (engl.: fonts). Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote als auch lokal verwendet werden. Eine große Auswahl an Schriftarten steht zur Verfügung, um Ihre Website und Ihren Text anzupassen. Auf diese Weise vereint Google Fonts Schlichtheit und Individualität in einem. Eine fehlerhafte Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten der Website-Besucher an Google, weshalb es datenschutzrechtliche Bedenken gibt.
Das Landgericht München I hat am 20.01.2022 in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt. Infolgedessen haben die Abmahnungen seither deutlich zugenommen und immer mehr Privatpersonen und Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern.

 

Beratungspraxis:
Sollten Sie in Ihrer Beratungspraxis hierzu Anfragen erhalten oder bereits erhalten haben ist zunächst zu raten, dass nicht sofort gezahlt werden sollte. Die Entscheidung des LG München ist zunächst eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte im Falle massenhafter Schadensersatzforderungen genauso entscheiden würden.

Sollten derartige Forderungen weiter mit Nachdruck eingefordert werden, ist die Konsultation eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Bei einer Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bemessen sich die Rechtsanwaltskosten anhand des Streitwerts. Bis zu einem Streitwert in Höhe von 500,- Euro betragen die Gebühren nebst Auslagen grundsätzlich für eine außergerichtliche Vertretung 90,96 Euro. Bei Abrechnung nach individuellem Stundensatz können die Gebühren darüber liegen.

Um künftig nicht ins Visier von derartigen Massenforderungen zu geraten, sollten Webseiten umgehend dahingehend geprüft werden, ob „Google Fonts“-Schriftarten verwendet werden und falls ja, ob sie dynamisch eingebunden sind (dies ist wohl der Standardfall). Dies sollte umgehend geändert werden und die Schrift stattdessen lokal eingebettet werden. Bei technischen Fragen sollte der Webseiten-Dienstleister eingebunden werden. Außerdem gibt es kostenfreie „Google-Fonts-Checker“, um zu überprüfen, ob Google-Schriftarten in der angeprangerten Weise auf der Webseite verwendet werden:

 

Google-Fonts-Checker

>>> Google-Fonts-Checker von Sicher3

>>> Google-Fonts-Checker von 54 Grad Software