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Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Lesende,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

Technische Schulung im März: E-Mobilität Fachbetrieb, Online-Seminar am 22. Februar 2022: Solarpflichten auf Deutschlands Dächern, Änderung im Arbeitsvertrag: Klausel zur Abtretung von Entgeldansprüchen betroffen, Ausweitung der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde, neue Corona Verordnung für Berlin, Vattenfall Rahmenabkommen

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihre Elektro-Innung Berlin

Technische Schulung im März: E-Mobilität Fachbetrieb

> E-Mobilität Fachbetrieb

Termin:
3. und 4. März 2022
jeweils 08:30 – 16:00 Uhr

Ort:
>>> Achtung neuer Raum! <<<
Schottstraße 6
10365 Berlin
Großzügige Räumlichkeiten (250 m²) für die Gewährleistung von Abstand und Sicherheit.

>>> Hier geht es zur Anmeldung

 

Haben Sie Fragen zu diesem Seminar oder kommenden Seminaren?

Wenden Sie sich gerne an:
Frau Dümichen
dd@eh-bb.de
030 859 558 34

Online-Seminar am 22. Februar 2022: Solarpflichten auf Deutschlands Dächern

Wie sehen die Konzepte einer Solar-Pflicht auf Dächern im Neubau und im Bestand aus? Dieses Online-Seminar vergleicht und hinterfragt die ersten ordnungsrechtlichen Rahmengesetze in den Bundesländern und die Überlegungen auf Bundesebene.

 

Termin:
22. Februar 2022
10.00 bis 11.50 Uhr

 

>>> Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier

Änderung im Arbeitsvertrag: Klausel zur Abtretung von Entgeldansprüchen betroffen

In Arbeitsverträgen wird verbreitet von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die teilweise oder vollständige Abtretung von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer auszuschließen.

Solch ein Abtretungsverbot ist künftig unzulässig, wenn der Arbeitgeber es einseitig als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), etwa in einem Formulararbeitsvertrag, stellt. Das Verbot ist umfassend:

Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken. Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unter das Klauselverbot fallen.

Es sollte deshalb in neuen Arbeitsverträgen auf eine solche Klausel verzichtet werden.

Der Musterarbeitsvertrag im Mitgliederbereich wurde entsprechend angepasst.

 

Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an:
Michaela Wetzel
mw@eh-bb.de
030 859 558 44

Ausweitung der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde

Es gibt Neuerungen bei der Krankschreibung per Videosprechstunde:

> Sind Versicherte der Arztpraxis nicht persönlich bekannt, soll eine Arbeitsunfähigkeit nur für maximal 3 Kalendertage erstmalig festgestellt werden können.
> Bei unmittelbar persönlicher Bekanntheit kann eine erstmalige Feststellung für bis zu 7 Kalendertage erfolgen.
> Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde soll nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung wegen derselben Krankheit festgestellt wurde.
> Sofern eine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, muss der Vertragsarzt auf eine unmittelbare persönliche Untersuchung verweisen.

Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht jedoch nach wie vor nicht.

Unabhängig von dem getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. März 2022. Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Neue Corona Verordnung für Berlin ab Samstag, 5. Februar 2022

Die Änderungsverordnung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

Anpassung bei der Anwesenheitsdokumentation:
> Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in den Bereichen der Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und beim Sport entfällt.
> Bei weiterhin vorgeschriebener Anwesenheitsdokumentation muss zukünftig die Vorlage von Test-/Impf- und Genesenennachweisen nicht mehr erfasst werden. Es genügt die Erfassung der Kontaktdaten.

 

Anpassung der Absonderungsvorschriften gemäß dem MPK-Beschluss vom 24. Januar 2022:
> Die Pflicht bei Vorliegen einer positiven (Fremd-)Antigen-Testung einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen, entfällt. Die PCR-Testpflicht besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, Personal in Krankenhäusern etc.
> Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Testung mittels Antigen-Test bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.

 

Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.

 

Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für
> Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
> frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
> und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.

 

Die Regelung für Groß-Veranstaltungen im Freien (maximal 3000 Personen) wird dahingehend angepasst, dass auch
> die „2G zuzüglich Test“-Bedingung gilt,
> FFP2-Masken auch am festen Platz zu tragen sind
> und das Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung einzuhalten ist.

 

Für Selbstständige gelten Ausnahmen von „2 G zuzüglich Test“-Bedingung, wenn sie geboostert sind (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).

 

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 4. März 2022 verlängert.

 

>>> Hier finden Sie die Berliner Infoseite zu Corona

>>> Hier finden Sie die aktuell geltende Verordnung für das Land Berlin

Vattenfall Rahmenabkommen: Sichern Sie sich noch jetzt die günstigeren Konditionen!

Ab 1. März 2022 gelten neue Bedingungen bei dem Rahmenabkommen für Vattenfall.

Profi Natur24 Partner Strom mit einer Vergünstigung von 0,65 Cent pro kWh entfällt.

Ab 1. März gibt es nur noch Profi Natur12 Partner Strom mit einer Vergünstigung 0,5 Cent pro kWh.

 

Nutzen Sie noch jetzt die günstigeren Konditionen!

 

>>> Hier finden Sie die aktuell geltenden Konditionen als zip Datei, die bis Ende Februar 2022 gelten

>>> Hier finden Sie die neuen Konditionen als zip Datei, die ab 1. März 2022 gelten

 

Haben Sie Fragen zu diesem oder weiteren Rahmenabkommen?

Kontaktieren Sie gerne:
Frau Niehls
rn@eh-bb.de
030 859 558 32