www.edvschmidt.de

Sehr geehrte Mitglieder,

liebe Leser*innen,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

Technische Schulungen im Herbst, geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit, neue Corona Verordnungen für die Länder Berlin und Brandenburg

 

Webversion: Bitte beachten Sie den Link am Ende dieses Newsletters, falls die Darstellung in Ihrem E-Mail Programm nicht korrekt ist. Der Link führt Sie zu der Webversion des Newsletters.

 

Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

Geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht - Aktualisierte Fassung der FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit der BDA

Am 10. September sind die Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in
Kraft getreten. Die BDA hat ihre diesbezüglichen FAQ aktualisiert und erweitert.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Hier finden Sie den aktualisierten FAQ der BDA

Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Corona-Infektion von Mitarbeitern ist bei der Unfallversicherung meldepflichtig

Infizieren sich Beschäftigte am Arbeitsplatz mit COVID-19, handelt es sich in Abhängigkeit von der Tätigkeit um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall. Nach §193 SGB VII sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Infizierung am Arbeitsplatz beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstatten, riskieren, dass Mitarbeiter keine Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten und müssen mit einem Bußgeld rechnen.

 

>>> Weitere Informationen finden Sie hier

Neue Corona Verordnung für Berlin ab 18. September

Aus der Sitzung des Senats am 14. September 2021:

Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Sechste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 18. September 2021 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderung sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:

Einführung eines 2G-Optionsmodells:

> Die Verordnung ermöglicht es, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen der Verordnung zu erlangen. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung beispielsweise bei Veranstaltungen, für Dienstleistungen, in der Gastronomie sowie im Kultur- und Sportbereich gegeben.

> Unter der 2G-Bedingung dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden. Das gilt auch für das Personal. Die 2G-Bedingung kann auch für einzelne Tage oder begrenzte Zeiträume genutzt werden.

> Das Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises ist bei der Anwesenheitsdokumentation verpflichtend zu erfassen. Auf die Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen hinzuweisen.

> Soweit die 2G-Bedingung gilt, besteht keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands und keine Maskenpflicht.

> Die Zulassung von Großveranstaltungen darf eine Auslastung von bis zu 100 Prozent umfassen, maximal aber 25.000 zeitgleich anwesende Personen.


Die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 15. Oktober 2021 verlängert.

 

>>> Die aktuell geltende Verordnung für Berlin finden Sie hier

Neue Corona Verordnung für Brandenburg ab 16. September

Neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg: Das Kabinett hat die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag (16. September 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

 

Mit der neuen Corona-Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie zum Beispiel Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12, dafür kein Abstand, keine Maske und keine Beschränkung der Personenzahl) Zudem setzt Brandenburg den einheitlichen Rahmen zu den Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas um, die die Gesundheitsministerkonferenz am 6. September 2021 beschlossen hatte. So soll das zuständige Gesundheitsamt beim Auftreten eines Infektionsfalles in einer Schulklasse Quarantäneanordnungen auf möglichst wenige Personen beschränken. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen soll die Quarantäneanordnung frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Tests aufgehoben werden.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Die aktuell geltende Verordnung für Brandenburg finden Sie hier