liebe Lesende,
es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:
Technische Schulungen im März: E-Mobilität Fachbetrieb und Sachkundenachweis, ArGe Info: Neuer E-Zubis Werbemittelleitfaden, Aktuelle Regelungen zu Quarantäne, Genesenenstatus und Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG, Überprüfung 3G-Status: Ausschluss der Quarantäne-Entschädigung bei Ungeimpften/ nicht Geboosterten
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Freundliche Grüße
Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg
> E-Mobilität Fachbetrieb
Termin:
3. und 4. März 2022
jeweils 08:30 – 16:00 Uhr
Ort:
>>> Achtung neuer Raum! <<<
Schottstraße 6
10365 Berlin
Großzügige Räumlichkeiten (250 m²) für die Gewährleistung von Abstand und Sicherheit.
>>> Hier geht es zur Anmeldung
> TREI (Sachkundenachweis)
Der Sachkundenachweis ist neben der einschlägigen Handwerksrollen-Eintragung Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Strom des jeweiligen Verteiler-Netzbetreibers. Es gelten die gültigen Festlegungen durch den Bundes- bzw. Landesinstallateurausschuss Verfahrensordnung).
Termin:
9. - 24. März 2022
Prüfung: 6. und 7. April 2022
>>> Melden Sie sich direkt bei Frau Dümichen an (dd@eh-bb.de)
Haben Sie Fragen zu diesen oder kommenden Seminaren?
Wenden Sie sich gerne an:
Frau Dümichen
dd@eh-bb.de
030 859 558 34
Ab sofort steht der neue Leitfaden als Übersicht zu den Nachwuchswerbemitteln zur Verfügung. Die Broschüre gibt außerdem hilfreiche Tipps für eine erfolgreiche Gewinnung von E-Zubis.
Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronaviruseinreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des RKI Maßstab für Quarantänezeiten und der Gültigkeit von Genesenennachweisen geworden.
Der ZDH hat zu den Auswirkungen der Neuregelungen im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz Informationen bereit gestellt.
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die aus der Änderung der Corona Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung resultierenden Folgen für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überprüfung des 3G-Status und den Entschädigungsanspruch für Kontaktpersonen gem. § 56 Abs. 1 IfSG informieren.
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