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Sehr geehrte Damen und Herren,

auch in dieser Woche begrüßen wir Sie recht herzlich zu einer neuen Ausgabe unseres E-Mail-Rundschreibens, das wieder aktuelle Informationen für Sie beinhaltet.

Mit freundlichen Grüßen

LIV der Elektrotechnischen Handwerke
Berlin/Brandenburg

Hinweispflichten gemäß neuem BattG

Hiermit nehmen wir Bezug auf unsere kürzlich versandten Informationen zum kommenden Batteriegesetz (BattG). Über folgenden Link, erhalten Sie die Textvorschläge für erforderlich erscheinende Informationen gegenüber privaten Verbrauchern. Es handelt sich um drei Mustertexte:
» bei Verkauf von Batterien/Akkus über die Ladentheke hinweg
» bei Verkauf von Produkten mit eingebauten/beigepackten Batterien/Akkus
   im normalen Handel
» für Verkauf von Batterien/Akkus im Versand-/Online-Handel
Entlastend wirken auch hier - betreffs Einlösen der gesetzlichen Informationspflichten zum BattG - die Serviceleistungen der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien. Sammelkartons können unter www.grs-batterien.de bestellt werden; gefüllte Kartons werden ohne Kostenberechnung abgeholt.

Weitere Hinweise zum neuen Batteriegesetz

Dem ZVEH sind einige Fragen zum kommenden Batteriegesetz (BattG) - gültig ab 1. Dezember 2009 - zugegangen, die nachstehend beantwortet werden.

Digitale Steuerprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) begrenzt das Daten-Zugriffsrecht: Die Finanzverwaltung hat kein Recht der Einblicknahme in vorhandene, jedoch freiwillig erstellte elektronische Aufzeichnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Seit dem Jahr 2002 dürfen Außenprüfer der Finanzämter bei elektronisch geführten Dateien und Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen Einsicht nehmen und diese auch EDV-technisch auswerten. Die Finanzverwaltung kann auf diese Weise große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv prüfen (Thema: "Digitale Steuerprüfung"). In der Praxis war bislang unklar, auf welche Daten die Außenprüfer Zugriff haben. In einer Grundsatz-Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Prüfungsbefugnis der Außenprüfer mit Urteil vom 24.6.2009 (Az.: VIII R 80/06) geäußert.
Sachverhalt
Eine Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten, die ihren Gewinn in elektronischer Form durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt und darüber hinaus über ein freiwillig erstelltes Kanzlei-Rechnungswesen-Programm mit einer elektronischen Bestandsbuchhaltung verfügt, hatte sich geweigert, den Außenprüfern eine freiwillig angelegte elektronische Buchhaltung offenzulegen. Das zuständige Finanzgericht gab den Klägern Recht, der BFH bestätigte das Urteil und ging grundsätzlich auf die Grenzen des Einsichtsrechts der Betriebsprüfer ein.
Entscheidung
Der BFH hat geurteilt, dass ein Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnung erforderlich sind. Dagegen gehören Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, aber auch Unterlagen und Daten, die freiwillig geführten, über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind, nicht dazu. Diese können vom Steuerpflichtigen jederzeit gelöscht werden, oder - gemäß freier Entscheidung des Steuerpflichtigen - kann den Betriebsprüfern eine Einsichtnahme verweigert werden.

Nähere Hinweise zum o. a. Urteil liegen dem ZVEH vor und werden auf Anfrage vom ZVEH übersendet. Kontakt: Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke - ZVEH Lilienthalallee 4 | 60487 Frankfurt a. M. Tel.: 069 247747-52 | Fax: 069 247747-59 E-Mail: f.eichhorn@zveh.de | Internet: www.zveh.de

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