www.edvschmidt.de

Stärkung des 3-stufigen Vertriebsweges und des Handwerks


Karlheinz Reitze, Geschäftsführer der Stiebel Eltron GmbH & Co. KG, informierte per E-Mail vom 13. September 2012 wie folgt:

Anbei übersenden wir Ihnen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.07.2012, durch das die Reiga Consult GbR Handels- und Beratungsgesellschaft als der Betreiber der Domain www.pumpendiscounter.de verurteilt wurde.

Im Dezember 2010 haben wir die Domain www.pumpendiscounter.de einer eingehenden Überprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG) unterzogen und kamen zu der Erkenntnis, dass durch die vorliegende Werbung eine Irreführung des Verbrauchers durch Unterlassen vorlag, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden. Insbesondere waren unseres Erachtens wesentliche Produktmerkmale in dem für das Werbemedium und das Produkt angemessenen Umfang nicht aufgenommen.

Diese Auffassung wurde auch durch die zuständige Wettbewerbszentrale Hamburg bestätigt, die den Betreiber der betreffenden Homepage abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Dieser verweigerte die Unterzeichnung der Erklärung, woraufhin die Wettbewerbszentrale die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches einleitete. Dieses Verfahren endete nunmehr mit dem abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

Das Urteil des OLG Dresden vom 24.07.2012 statuiert hohe Anforderungen an die Informationspflichten eines Unternehmers, der technisch komplexe Geräte vertreibt. Dabei umfasst diese Informationspflicht nicht ausschließlich Ausführungen zur Behandlung und Funktionsweise des Gerätes, sondern auch Rahmenbedingungen, die das Gerät als solches nicht betreffen. Demnach haben die Beklagten den Verbraucher vor dem Kauf von starkstromabhängigen Durchlauferhitzern darauf hinzuweisen, dass

  • für deren Betrieb ein Drei-Phasen-Wechselstromanschluss erforderlich ist,
  • vor der Installation eines solchen Durchlauferhitzers eine Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers erforderlich ist und
  • ferner die Durchlauferhitzer nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in dessen Verzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen.


Dabei sei an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht, dass die bloße Nichtbeachtung einer Informationspflicht bereits als Verletzung ebendieser angesehen wird; es bedarf nicht der Annahme oder des Nachweises einer konkreten Fehlvorstellung seitens des Endverbrauchers.

Somit wurden die Erwartungen, die an die technische Fachkunde eines Durchschnittsverbrauchers gestellt werden dürfen, reduziert und die Bedeutsamkeit der Qualifikationen des Fachhandels und des zwangsweisen Einbezugs in diesen gemeinsamen Vertriebsweg noch einmal – auf unser Veranlassen - gestärkt.

Urteil