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Nachrichten findet man derzeit in der Fach-Presse, die wie folgt oder ähnlich überschrieben sind:

„Neue Abmahngefahr beim Anbieten von Elektrogeräten und Batterien“.

Hierzu ist festzustellen: 

• Die Rechtslage wurde aufgrund vorliegender Rechtsprechung angepasst, d. h. offensichtlich gewordene Mängel in Gesetzestexten wurden beseitigt. 

• Die Rechtslage selbst – in ihren Kernbestimmungen – hat sich nicht geändert. 

• Die Unternehmen der elektro- und informationstechnischen Handwerke, jene, die mit Elektrogeräten (Lampen eingeschlossen) sowie mit handelsüblichen Batterien für Elektrogeräte handeln, andere Fälle bleiben in der Betrachtung hier außen vor, sind fortgesetzt aufgerufen, sich wie folgt zu verhalten: 

Bei Bezug der o. a. Produkte ist darauf zu achten, dass die Herkunft der Ware geklärt ist. D. h., es muss geklärt sein, dass der Hersteller oder Importeur der Ware offiziell registriert ist (Nachweis u. a.: WEEE-Nummer) und sich somit den gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Abfallrecht stellt. Seit dem 1.6.2012 stellt schon das bloße Anbieten unregistrierter Produkte einen abmahnfähigen Tatbestand dar. In der Vergangenheit gab es – aufgrund einer ungenauen Gesetzeslage – unterschiedliche Rechtsprechung. Dieser Mangel wurde nun durch ein Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts beseitigt. Es tangiert das ElektroG und das BattG. Details sind hier zu finden: 

www.take-e-way.de/news-presse/news/neuigkeiten-detailansicht/neue-abmahngefahr-beim-anbieten-von-elektrogeraeten-und-batterien/>   

Es gilt fortgesetzt: Wer als „Vertreiber“ (Handwerker / Händler) unregistrierte Produkte anbietet, wird nach Gesetzeslage einem Hersteller oder Importeur gleichgestellt. Die Nichtregistrierung wird in der Regel mit hohen Bußgeldern geahndet. Neu ist nun, dass bereits das Anbieten unregistrierter Produkte abmahnfähig ist – unabhängig aller weiteren negativen Konsequenzen. Schon in der Vergangenheit hatte der ZVEH mit Bezug auf den Inhalt des bislang gültigen ElektroG und des BattG empfohlen, die Herkunft der Ware zu klären – oder zwecks eigener Entlastung – im dreistufigen Fachvertrieb „von der Vorinstanz“, dem Großhandel, klären zu lassen. Diese Empfehlung sprechen wir erneut aus. In Fachkreisen hieß es bereits in der Vergangenheit: „Alles was aus sicherer Quelle als Markenware in Deutschland eingekauft wird, wird im Regelfall registriert sein.“ Im operativen Geschäft bietet sich zur individuellen Prüfung vor Ort den Mitgliedsbetrieben an, die eigenen Lieferanten aufzufordern, eine Erklärung, wie folgt oder ähnlich formuliert, abzugeben: 

Wir sind Kunde Ihres Hauses. Die Änderungen des Abfallrechts – gültig ab 01.06.2012 (BGBl. I S. 212), Bezug: ElektroG und BattG – nehmen wir zum Anlass, festzustellen: Wir gehen davon aus, dass alle von Ihnen gelieferten Produkte vom jeweiligen Hersteller oder Importeur registriert worden sind und sich dieser damit seinen gesetzlichen Verpflichtungen stellt. Naheliegend ist diese Feststellung sicherlich bereits deswegen, weil Sie den gleichen Pflichten im Handelsgang – als Einkäufer von Produkten – unterliegen wie wir, eine Handelsstufe weiter. Wir bitten Sie, uns eine diesbezügliche schriftliche Erklärung innerhalb Monatsfrist zukommen zu lassen.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Eingang einer Erklärung der o. a. Art unser Mitgliedsbetrieb fortgesetzt in der gesetzlichen Pflicht steht, einen „Mitwirkungsbeitrag“ zu leisten. Daraus zu abzuleiten: Falls besondere Umstände vorliegen und sich diese objektiv geurteilt zeigen, besteht die Pflicht für den „Vertrieber“ (i. S. der o. a. Gesetze) proaktiv zu handeln. Ansonsten kann der Vorwurf erhoben werden, schuldhaft versäumt zu haben, um Klärung bemüht zu sein. 

Aufgrund Anfragen aus den Ländern nehmen wir gegenüber den Geschäftsstellen unserer Mitgliedsorgansiationen heute Stellung. Wir werden im Rundschreibendiesnt des ZVEH dieses Thema erneut aufgreifen. Es ist unser Anliegen, in dieser Sache sowohl aufklärend zu wirken, als auch beruhigend. 

Mit freundlichen Grüßen 

Frank E. Eichhorn
Referat Wirtschaftspolitik
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