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Neues von der Gewerbeauskunft-Zentrale

Die Handwerkskammer Berlin informiert in ihrem Newsletter „Aktuelles Nr. 93“ vom 12. Dezember 2012, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale wieder ihre amtlich anmutenden Formulare verschickt, durch welche den Handwerkern suggeriert wird, sie sollen lediglich ihre Daten überprüfen. Tatsächlich wird aber mit der Unterschrift dort ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Vertrag für einen Internetdatenbankeintrag abgegeben.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale weist nun die Geschädigten, welche den Vertrag wegen Täuschung angefochten haben, auf eine Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hin, in denen ihre Ansicht bestätigt worden sei. Allerdings wird dabei verschwiegen, dass inzwischen das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf das Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale als irreführend beurteilt und somit das erstinstanzliche Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf aufgehoben haben.

Im Juli 20L2 hat sich nun sogar der BGH mit einem solchen Vorgehen, wie dem der Gewerbeauskunft-Zentrale, beschäftigt. Er stellte in seinem Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII 2R262/11) fest, dass eine Entgeltklausel, die so unauffällig in das Antragsformular eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil wird. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Die Absender von derartigen Angeboten können daher keine Zahlung verlangen. Auf diese Rechtsprechung können die Geschädigten verweisen. Trotzdem ist nach wie vor zu raten, dass im Falle des versehentlichen Unterschreibens und Zurücksenden des Formulars dem Zustandekommen eines Vertrages widersprochen und vorsorglich die Erklärung auch angefochten wird.

Da bald wieder die Weihnachtsferien anstehen und diese Zeit besonders gern von der Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen ähnlichen Anbietern genutzt wird, um ihre Schreiben zu versenden, sollten Sie äußerst achtsam sein und auch Ihre Mitarbeiter und Vertreter dahingehend unterweisen, dass diese Formulare nicht in der Hektik des Arbeitsalltags ausgefüllt und zurückgesandt werden.