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Änderungen beim Ausbildungsbonus

An dieser Stelle hatten wir bereits im letzten Jahr darüber informiert, dass ein so genannter Ausbildungsbonus als pauschaler Zuschuss für Unternehmen, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für förderungsbedürftige junge Menschen schaffen, beantragt werden kann. Wir erlauben uns, auf den entsprechenden Eintrag aus 2008 zu verweisen.


Das Bundesministerium für Arbeit hat nun mitgeteilt. dass ein solcher Ausbildungsbonus auch dann gezahlt werden kann, wenn der betreffende Auszubildende seine Ausbildung deshalb unterbrechen musste, weil sein Ausbildungsbetrieb Insolvenz angemeldet hat. Der ihn aufnehmende Betrieb kann nun für diesen Azubi den Bonus erhalten (anteilig).


Grundsätzlich war der Ausbildungsbonus nur für diejenigen gedacht, die im laufenden Ausbildungsjahr wie im Vorjahr auch noch keine Ausbildungsstelle erhalten hatten. Der Anwendungsbereich wurde nun um Auszubildende erweitert, die sich bereits in einer Ausbildung befinden, diese aber nicht vollenden können, weil ihr Ausbildungsbetrieb in die Pleite geht. Sofern also ein Unternehmen diesen jungen Menschen einen Ausbildungsplatz bei sich anbietet und damit einen neuen Ausbildungsplatz schafft, so ist auch hier die Zahlung eines Ausbildungsbonus durch die Bundesagentur für Arbeit möglich, auch wenn der Ausbildende selbst grundsätzlich nicht dem persönlichen Anwendungsbereich für den Ausbildungsbonus unterfiel.

Die entsprechenden Informationsunterlagen und Anträge sind online bei der Bundesagentur für Arbeit im Internet erhältlich. In der

Regel sollte man aber vor Beantragung des Ausbildungsbonus ein entsprechendes Informationsgespräch mit den zuständigen Unternehmensberatern bei der Bundesagentur für Arbeit durchführen.


Wir bitten um Beachtung.