Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 einen Verordnungsentwurf für eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, der ab 20. März "Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz" in den Betrieben definiert. Die novellierte Verordnung soll bis 25. Mai 2022 gelten.
I.
Viele Regelungen aus der zuletzt geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben in bekannter Form weitgehend unverändert erhalten:
> Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
> Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
> Den Mitarbeitenden ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
II.
Andere bisher geltende Regelungen sind jetzt nicht mehr zwingend, sondern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren auf ihre Erforderlichkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen:
> Zu prüfen ist, ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
> Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
> Geprüft werden soll auch, ob die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist.
Hinweis: Der Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Pflicht sowie die 3-G (Geimpft/Genesen/Getestet)-Zugangsregelung am Arbeitsplatz laufen zum 19.03.2022 aus (s. § 28b Abs. 7 IfSG).
>>> Lesen Sie hier die gesamte neue Corona-Arbeitsschutzverordnung |