Die Änderungsverordnung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
Private Treffen, an denen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind ohne Beschränkung der Personenanzahl möglich. Kinder unter 14 Jahren müssen nicht geimpft oder genesen sein, um an privaten Treffen ohne Personenobergrenze teilnehmen zu können. Sofern auch nur eine Person teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, gilt weiterhin die Beschränkung auf einen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem anderen Haushalt.
Großveranstaltungen dürfen unter Berücksichtigung weitgehender Infektionsschutzmaßnahmen wieder mit mehr Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden: > Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auch am fest zugewiesenen Platz. Für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht.
3G-Bedingung in folgenden Bereichen: > Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen mit 11 bis 2000 Personen, im Freien mit 1001 bis 2000 Personen; in beiden Fällen gilt FFP2-Maskenpflicht auch am festen Platz) > Dienstleistungen, z.B. in Friseurbetrieben, Kosmetikstudios, Massagepraxen > Gastronomie > Übernachtungsangebote > Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen > Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen > Hallenbäder, Saunen und Thermen
Die Sportausübung im Freien ist auch bei Unterschreiten des Mindestabstands ohne Beschränkungen möglich.
Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) dürfen unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) wieder öffnen. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Testpflicht auch für Personen, die eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, frisch geimpft oder frisch genesen sind, gilt.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen unter der 2G-Bedingung nur noch einen Antigen-Test (statt wie zuvor einen PCR-Test).
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 19. März 2022 verlängert.
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