Sehr geehrte Mitglieder,


liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zu folgenden Themen:

VDE Rabatt, Corona Arbeitsschutzstandard, Kinderkrankengeld, neue Corona Verordnungen für Berlin und Brandenburg, Gerichtsurteil zum Tragen einer Maske während der Arbeitszeit, verlängerte Steuererklärungsfrist, Verlängerung steuerlicher Hilfemaßnahmen, Dezemberhilfe, Verlängerung der Westbalkanregelung

 

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Freundliche Grüße

Ihr E-HANDWERK
Berlin/Brandenburg

15 Prozent Rabatt für bestehendes VDE-Abonnement anfordern (nur für Innungsmitglieder)

Dank der Kooperation von VDE VERLAG und ZVEH erhalten Innungsmitglieder ab 2021 einen Rabatt auf ein Abonnement der Online-Version der VDE-Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk in der NormenBibliothek. Dabei gibt es erstmalig – neben dem bereits bestehenden Innungsvorteil, der eine Neuanschaffung der VDE-Auswahl betrifft – auch einen Rabatt, der auf den wiederkehrenden Abopreis angerechnet wird. Der Rabatt gilt, solange die Innungsmitgliedschaft besteht.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie die 15 Prozent Rabatt nur erhalten, wenn Sie wie folgt die Rabattierung beantragen:

Um den Rabatt zu beantragen, müssen sich Innungsmitglieder im Mitgliederbereich der E-Handwerke-Plattform einloggen (www.zveh.de/vde-rabatt). Eine Beantragung über den Verlag ist nicht möglich. Wichtig: Für den Antrag wird die Vertragsnummer des Abonnements benötigt. Diese ist zum Beispiel auf den Rechnungen des VDE VERLAGs zu finden.

 

> Bitte halten Sie für den Login auf www.zveh.de Ihre BE-Nummer bzw. BB-Nummer bereit.
> Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, nutzen Sie unter dem Anmeldefeld bitte die "Sie haben Ihr Passwort vergessen?" Funktion, mit der Sie sich ein neues Passwort vergeben können. Hier erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link mit dem Sie sich ein neues Passwort erstellen können.
> Kommt keine Mail an? Bitte kontrollieren Sie Ihren Spamordner.
> Falls Sie sich trotz der "Passwort vergessen" Funktion nicht einloggen können:
Kontaktieren Sie gerne Frau Ines Künzel (montags bis freitags 9:00 - 15:00 Uhr):
Tel.: 030 859558-30
Mail: ik@eh-bb.de

 

>>> Hier finden Sie das Infoblatt

>>> Mehr Informationen zum VDE-Rabatt hier

>>> Hier erhalten Sie den Rabatt

Corona Arbeitsschutzstandard

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Heil formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

 

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Kinderkrankengeld: Anspruch im Jahr 2021 soll erheblich ausgeweitet werden!

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben am 5. Januar 2021 beschlossen, das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) auszuweiten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 12.01.2021 einen Entwurf für die Umsetzung des Anspruchs erarbeitet. Danach soll der Anspruch durch einen neuen § 45 Abs. 2a und 2b SGB V eingeführt werden. Neben der  Verlängerung der Bezugsdauer von Kinderkrankengeld entsteht nun auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil Schule und oder Kita geschlossen bzw. für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betreuungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist.

 

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Neue Corona Verordnung für Berlin und Brandenburg

Die Beschlüsse müssen von den Ländern jetzt kurzfristig in konkrete Verordnungen umgesetzt werden, damit sie in Kraft treten können. Die jeweils aktuell gültigen Infektionsschutzverordnungen finden Sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens immer

> hier für Berlin

> hier für Brandenburg

Arbeitsgericht Siegburg: Keine Beschäftigung ohne Maske!

Arbeitgeber dürfen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers zur Eindämmung der Corona-Pandemie während der Arbeitszeit wirksam anordnen. Ein ärztliches Attest, mit dem sich ein Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung befreien möchte, kommt nicht der gleich hohe Beweiswert zu, wie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom  16. Dezember 2020, Az.: 4 Ga 18/20).

 

>>> Näheres lesen Sie hier

Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

Der Gesetzentwurf, für den ein Eilverfahren vorgesehen ist, enthält zwei Regelungen als weitere gesetzgeberische Reaktion auf die Corona-Pandemie:

> Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 wird um sechs Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Den Steuerpflichtigen und den mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragten Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird so gesetzlich mehr Zeit für die sachgerechte Erstellung und Übermittlung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen eingeräumt, ohne dass hierfür ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO gestellt werden muss.

> Aufgrund der sechsmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist wird auch die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Diese gesetzgeberische Verlängerung der Steuererklärungsfrist geht somit deutlich über die mit BMF-Scheiben vom 21. Dezember 2020 („Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019“, vgl. Anlage 2) vorgenommene untergesetzliche Regelung hinaus. Diese sieht lediglich vor, dass in den Fällen, in denen Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert wird.

Bundesministerium der Finanzen verlängert diverse steuerliche Hilfemaßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit mehreren Schreiben verschiedene steuerliche Hilfemaßnahmen verlängert.

> Mit dem BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ vom 22. Dezember 2020 werden die Stundung im vereinfachten Verfahren sowie ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren neu geregelt. Damit ist eine wichtige Regelung für die Praxis geschaffen worden, um unbillige Härten zu vermeiden.

Im vereinfachten Verfahren können Stundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern gewährt werden. Bei Stundungen, die über den 30. Juni 2021 hinausgehen, ist eine solche nur bei Vereinbarung einer Ratenzahlung - längstens bis zum 31. Dezember 2021 - möglich. Auf die Erhebung von Zinsen kann weiterhin verzichtet werden.

Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

>>> Lesen Sie hier das BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus"

 

> BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen bis zum 31. Dezember 2021 und zu erweitern.

>>> Lesen Sie hier BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene"

 

> Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

>>> Lesen Sie hier das BMF-Schreiben "Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019"

Dezemberhilfe kann jetzt beantragt werden

Anträge auf Dezemberhilfe sind ab sofort möglich. Der Antragsweg bleibt unverändert: über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Ausnahme: Soloselbstständige - bis max. € 5.000 - können ihren Antrag selbst stellen. Dazu benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Antragsfristen:
Novemberhilfe bis 31.01.2021
Dezemberhilfe bis 31.03.2021

 

>>> Lesen Sie hier weiter

Verlängerung der Westbalkanregelung

Die sog. "Westbalkanregelung" wird verlängert. Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen weiter unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen.

Mit der Änderungsverordnung (6. BeschVÄndV) wird die bis Ende 2020 befristete Westbalkanregelung um drei Jahre verlängert und mit einem jährlichen Kontingent ausgestaltet (§ 26 Absatz 2 BeschV).

Das Merkblatt bietet einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen. Die praktische Ausgestaltung der mit der Neuregelung eingeführten jährlichen Kontingentierung auf 25.000 neu zuwandernde Arbeitskräfte befindet sich noch in Abstimmung zwischen den Bundesministerien und soll nach Einigung in das Merkblatt aufgenommen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald wir weitere Informationen erhalten.

 

>>> Näheres entnehmen Sie bitte dem von der BA erstellten Merkblatt zu § 26 Abs. 2 BeschV