Sehr geehrte Mitglieder,


liebe Leserin, lieber Leser,

 

es gibt Neuigkeiten zur Gesellenprüfung im Januar, zum Schulstart im Januar, zu neuen Corona Verordnungen für Berlin und Brandenburg, zu Kurzarbeit, zur Erstattung bei Arbeitsunfähigkeit und/oder Quarantäne, zu einem neuem E-Mobilität Fachbetrieb Seminartermin im Mai, zu einer Förderung für energieeffiziente Gebäude ab 1. Januar, zu Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021, zu einer neuen BG ETEM Kampagne und zum Brexit.

 

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Freundliche Grüße

Ihre Elektro-Innung Berlin

Gesellenprüfung Januar 2021

Die theoretische Gesellenprüfung Teil 2 (EEG, EIT) wird wie geplant am 9. Januar 2021 in der Hein-Moeller-Schule durchgeführt. Auch die Praktischen Prüfungen werden, wie vorgesehen, beginnend mit dem 4. Januar 2021 wie geplant durchgeführt.

Alle Einladungen behalten Ihre Gültigkeit.

Schulstart nach dem 4. Januar 2021

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat am 11.12.2020 die Berliner Schulen zum Thema Schulstart an dem 4. Januar informiert.

Es wird in Berlin keine Verlängerung der Weihnachtsferien, sondern schulisch angeleitetes Lernen zu Hause geben. Im Einzelnen bedeutet das eine präsenzfreie Unterrichtszeit für alle Schulen in der ersten Schulwoche nach Ferienende (04. Januar bis 08. Januar 2021). Es findet ausschließlich präsenzfreier Distanzunterricht als schulisch angeleitetes Lernen zu Hause (saLzH) gemäß Handlungsrahmen für das Schuljahr 2020/21 statt.

Alle schulischen Dienstkräfte und Tarifbeschäftigten haben ab dem 04. Januar 2021 Dienstpflicht bzw. sind zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Das gilt für das gesamte pädagogische Personal des Landes Berlin. Über den konkreten Einsatz (z.B. Aufgaben und Ort) entscheiden Sie als Schulleiterin bzw. Schulleiter. Auch das gesamte nichtpädagogische Personal ist in dieser Woche zur Arbeitsleistung verpflichtet; es arbeitet grundsätzlich vor Ort in der Schule.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

>>> Tabelle der Berufsgruppen, die Notbetreuung beanspruchen dürfen

>>> Vorlage der Eigenerklärung für "Notwendigkeit der Notbetreuung in Schule - Erklärung der Eltern"

Neue Corona Verordnung für Berlin und Brandenburg

Die Beschlüsse müssen von den Ländern jetzt kurzfristig in konkrete Verordnungen umgesetzt werden, damit sie in Kraft treten können. Die jeweils aktuell gültigen Infektionsschutzverordnungen finden Sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens immer

> hier für Berlin

> hier als PDF für Berlin

> hier für Brandenburg

> hier als PDF für Brandenburg

Hinweise zu Kurzarbeit im Dezember

Aufgrund der aktuell bevorstehenden coronabedingten Einschränkungen im Dezember 2020 möchten wir Sie gern seitens der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu folgenden Punkten informieren.

Hinweise für erneute bzw. ausgeweitete Kurzarbeit im Dezember aufgrund der coronabedingten Einschränkungen / Schließungen im Dezember 2020:

 

1. Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen.

Kurzarbeitergeld (Kug) wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. 

Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 30.11.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

 

2. Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut kurzarbeiten müssen.

Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für Dezember zuerkannt wurde (z.B. Kug-Anerkennung 01.03. -  31.01.2021), ist das Kug wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. 

Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 30.09.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

 

3. Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2020 kurzgearbeitet haben und im Dezember kurzarbeiten müssen.

Die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 31.12.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den Dezember umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).

>>> Weitere Hinweise sind im Internet verfügbar.

Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abschlossen bzw. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Wir möchte Sie bitten, diese aktuellen Informationen weiterzugeben und ggf. auszutauschen, soweit Sie diese auf Ihre Internetseiten genommen haben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierfür unser Postfach: Berlin-Brandenburg.ZLP@arbeitsagentur.de.

U1 und U2 in Pandemiezeiten: Was gilt für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit und/oder bei Quarantäne?

Pandemiezeiten sind auch für Arbeitgeber unsichere Zeiten: Viele gewohnte betriebliche Abläufe sind neu oder anders geregelt. Gilt das auch für Erstattungen aus U1 oder U2? Die IKK BB gibt grundsätzliche Hinweise zu den gegebenenfalls konkurrierenden erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) und dem Aufwendungsausgleichsgesetz –AAG-

Vereinfacht gesagt: Was zuerst beginnt, ist für den weiteren Anspruch entscheidend.

 

>>> Lesen Sie hier weiter

E-Mobilität Fachbetrieb Schulung am 6. und 7. Mai 2021

Der nächste freie Schulungstermin für E-Mobilität Fachbetrieb steht fest.

Der Kurs findet am 6. und 7. Mai 2021 statt.

 

>>> Hier finden Sie das Anmeldeformular

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude startet am 1. Januar

Mit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die BEG integriert mehrere Programme der bisherigen Träger KfW und BAFA und macht damit die Förderlandschaft übersichtlicher. Hauseigentümer können sich künftig mit nur einem Antrag um praktisch alle für sie in Frage kommenden Förderangebote bewerben. Hinzu kommt eine Verbesserung der finanziellen Unterstützung energetischer Sanierungen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Vorerst gilt die BEG nur für Zuschüsse bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen. Wer eine Maßnahme aus einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) umsetzt, erhält künftig fünf Prozentpunkte mehr Zuschuss. Bei neuen Heizungen steigt die Förderquote damit auf bis zu 50 Prozent der Kosten, bei Dämmmaßnahmen, neuen Fenstern und Lüftungsanlagen erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 25 Prozent. Mitte 2021 soll auch die Förderung von Gesamtsanierungen auf das neue System umgestellt werden.

 

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>>> Weitere Informationen finden Sie hier

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021

Auch zum Jahreswechsel 2020/2021 sind für Arbeitgeber wie üblich vielfältige beitrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte und Modifikationen zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Änderungen für die Praxis hat der ZDH in den anliegend beigefügten Übersichten zusammengestellt.

 

>>> Übersicht der Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2020/2021

>>> Übersicht für Versicherungspflichtige Selbstständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb („Handwerkerrentenversicherung“ - § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI)

BG ETEM: Witzige Kampagne soll für Sicherheitsregeln sensibilisieren


Um Aufmerksamkeit für die fünf Sicherheitsregeln zu schaffen, schickt die Berufsgenossenschaft ab Dezember 2020 fünf Superhelden los. Sie verkörpern in einem Drei-Minuten-Video im Comic-Stil die fünf Sicherheitsregeln:

Lady Safety sorgt für das Freischalten. Lock ‚n’ Tag kümmert sich darum, Anlagen gegen das Wiedereinschalten zu sichern, während Dr. Voltmeter  die  Spannungsfreiheit  sicherstellt. Erden  und  Kurzschließen  ist  die  Sache von Earth. Cape wiederum deckt benachbarte, unter Spannung stehende Teile ab oder schrankt sie ab. Die wichtigste Botschaft des Videos ist aber ganz klar: Ein wahrer Superheld ist jeder, der die fünf Sicherheitsregeln  in  seinem  Berufsalltag richtig anwendet.

 

Mitgliedsunternehmen der BG ETEM können Tischaufsteller, Poster, Postkarten und weiteres Material bestellen, um  die  fünf  Sicherheitsregeln  im  Betrieb zu thematisieren.

>>> Die Bestellmöglichkeiten finden Sie hier

Brexit Verhandlungen in Schlussphase – Ausblick auf Ende des Übergangszeitraums

Am 31. Dezember 2020 verlässt das VK den Binnenmarkt und die Zollunion der EU. Ob nach ein Handelsabkommen geschlossen werden kann, ist ungewiss. Denn auch nach Monaten intensiver Beratungen der Verhandlungsführer gibt es keine Einigung bei diversen Themen. Hierzu zählen unter die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und die Frage nach einem einheitlichen Streitschlichtungsmechanismus. Daher ist zunehmend wahrscheinlich, dass die Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem VK nach Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 weitgehend auf den Regeln der Welthandelsorganisation WTO basieren werden. Beide Seiten bereiten ein sogenanntes „No-Deal-Szenario“ vor.

In jedem Fall ergeben sich jedoch ab dem 1. Januar 2021 bedeutende Unterschiede in der Beziehung mit dem VK.

 

>>> Umfassende Informationen für Handwerksunternehmen zur Vorbereitung auf das Ende der Übergangsregeln mit dem VK hat der ZDH auf der Themenseite „Brexit“ zusammengefasst.

>>> Hier finden Sie eine Zusammenfassung

15 Prozent Rabatt für bestehendes VDE-Abonnement anfordern (nur für Innungsmitglieder)

Dank der Kooperation von VDE VERLAG und ZVEH erhalten Innungsmitglieder ab 2021 einen Rabatt auf ein Abonnement der Online-Version der VDE-Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk in der NormenBibliothek. Dabei gibt es erstmalig – neben dem bereits bestehenden Innungsvorteil, der eine Neuanschaffung der VDE-Auswahl betrifft – auch einen Rabatt, der auf den wiederkehrenden Abopreis angerechnet wird. Der Rabatt gilt, solange die Innungsmitgliedschaft besteht.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie die 15 Prozent Rabatt nur erhalten, wenn Sie wie folgt die Rabattierung beantragen:

Um den Rabatt zu beantragen, müssen sich Innungsmitglieder im Mitgliederbereich der E-Handwerke-Plattform einloggen (www.zveh.de/vde-rabatt). Eine Beantragung über den Verlag ist nicht möglich. Wichtig: Für den Antrag wird die Vertragsnummer des Abonnements benötigt. Diese ist zum Beispiel auf den Rechnungen des VDE VERLAGs zu finden.

 

> Bitte halten Sie für den Login auf www.zveh.de Ihre BE-Nummer bzw. BB-Nummer bereit.
> Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, nutzen Sie unter dem Anmeldefeld bitte die "Sie haben Ihr Passwort vergessen?" Funktion, mit der Sie sich ein neues Passwort vergeben können. Hier erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link mit dem Sie sich ein neues Passwort erstellen können.
> Kommt keine Mail an? Bitte kontrollieren Sie Ihren Spamordner.
> Falls Sie sich trotz der "Passwort vergessen" Funktion nicht einloggen können:
Kontaktieren Sie gerne Frau Ines Künzel (montags bis freitags 9:00 - 15:00 Uhr):
Tel.: 030 859558-30
Mail: ik@eh-bb.de

 

>>> Hier finden Sie das Infoblatt

>>> Mehr Informationen zum VDE-Rabatt hier

>>> Hier erhalten Sie den Rabatt

Cocuun - Machen Sie mit bei EIB-Connect!


Für die interne Kommunikation der Mitglieder der Elektro-Innung Berlin möchten wir Ihnen gerne die Software „Cocuun“ ans Herz legen. Hier können Sie sich mit Kolleg*innen austauschen und Informationen erhalten.

Cocuun ist vielseitig anwendbar und benötigt keine gesonderte Hardware. Cocuun funktioniert mit allen gängigen Geräten und Betriebssystemen. Jede Aktivität wird in Echtzeit synchronisiert, über alle Geräte hinweg, wo immer Sie sich befinden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.cocuun.net

 

>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung, wie Sie sich anmelden können

Sie sind auf der Suche nach Azubis?


>>> Hier finden Sie eine kurze Anleitung wie Sie kostenlos Ihre Azubistellenanzeige auf e-zubis.de erstellen können

 

Benötigen Sie Hilfe beim Erstellen der Stellenanzeige? Wir können gerne für Sie die Stellenanzeige erstellen.

 

Rufen Sie Frau Ines Künzel an (zwischen 9:00 und 15:00 Uhr) oder schreiben Sie ihr eine E-Mail:

Tel.: 030 859558-30

E-Mail: ik@eh-bb.de

Wir helfen Ihnen gerne!