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Mindestlohngesetz (MiLoG): Auswirkungen auf Minijobs

(Quelle: C.O.X. Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH)

Aus gegebenem Anlass informieren wir Sie heute über die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs, bis 450,00 Euro/Monat).

I. Mindestlohn

Arbeitnehmer – also auch die Minijobber – haben seit dem 01.01.2015 Anspruch auf ein Mindestarbeitsentgelt je Zeitstunde von 8,50 Euro.
Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge mit Ihren Minijobbern dahingehend, ob

1. der Mindestlohn von 8,50 Euro je Arbeitsstunde gegeben ist

2. im Arbeitsvertrag die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. eine Arbeit auf Abruf vereinbart sind.

Sind die zu leistenden Stunden in dem Vertrag angegeben, ist auszurechnen, ob der Mindestlohn erreicht wird. Sind sie bisher nicht angegeben, ist das nachzuholen, wenn die Angaben von Stunden möglich ist. Ist eine Arbeit auf Abruf vereinbart (d.h. die Arbeit ist vom Arbeitsanfall abhängig und erfolgt auf Abruf des Arbeitgebers) und sind die zu leistenden Stunden nicht ausdrücklich in dem Vertrag ben annt, ist gesetzlich festgelegt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden im Monat beträgt und nicht wie sich rechnerisch ergeben würde (z.B. bei 450 Euro / Monat : 8,50 Euro / Stunde = ) 52 Stunden . .

ACHTUNG: die Unterstellung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden, wenn keine zu leistenden Arbeitsstunden vereinbart sind, gilt auch für Minijobber, deren vereinbarte Vergütung zum Beispiel 200,00 Euro beträgt. Dies bedeutet folglich, dass in diesem Fall von einem Stundenl ohn von 5,00 Euro ausgegangen würde.

Es ist also notwendig, dass Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der zu leistenden Arbeitsstunden unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls ändern.

II. Aufzeichnungs - und Dokumentationspflichten

Der Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeiten des Minijobbers sind aufzuzeichnen. Und zwar bis zum Ablauf des 7. Tages nach Erbringung der Arbeitsleistung. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnung hat durch Sie als Arbeitgeb er zu erfolgen.

Es besteht also Handlungsbedarf.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.