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Geänderte Tachographenverordnung verabschiedet

Am 15. Januar 2014 hat das Europäische Parlament nach mehrjährigen Beratungen die Änderungen der europäischen Tachografenverordnung verabschiedet.
Für das Handwerk ist von besonderem Belang, dass der Radius der  Handwerkerausnahme von 50 auf 100 km verdoppelt wird. In diesem Radius um den Betriebsstandort besteht keine Nutzungspflicht für digitale Tachographen beim Transport eigener Materialien durch nicht hauptberufliche Fahrer in Fahrzeugen bis 7,5 t Masse.
Eine Ausweitung der Tachografenpflicht auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t konnte verhindert werden. Eine Ausweitung des Ausnahmeradius auf 150 km ließ sich jedoch auf europäischer Ebene nicht durchsetzen.

Diese Neuregelung wird zukünftig direkt in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten gelten und bedarf keiner expliziten Übernahme durch nationale Gesetze mehr. Dennoch werden voraussichtlich begleitende Anpassungen im deutschen Recht notwendig werden. Die Erweiterung der Ausnahme wird jedoch erst ein Jahr nach der in einigen Wochen anstehenden Veröffentlichung der Verordnung im EU-Gesetzblatt in Kraft treten, also nicht vor Februar 2015.

Die Änderungsverordnung enthält auch zahlreiche Neuregelungen zu eher technischen Aspekten, die teils nach Veröffentlichung im Amtsblatt, teils auch erst in ein oder zwei Jahren in Kraft treten werden.

Über die wesentlichen Änderungen, insbesondere die gewachsenen Anforderungen an die technische Ausstattung der neuen „intelligenten" Tachographen und die Neuregelungen für die Ausnahmen wird der ZDH noch ausführlich berichten.

Bis auf Weiteres gelten die bestehenden handwerksrelevanten Regelungen zu Ausnahmen, Aufzeichnungspflichten und Lenk- und Ruhezeiten fort, wie sie auch auf der Homepage des ZDH dargestellt sind.

http://www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr/lenk-und-ruhezeiten-tachographenpflicht.html

Der ZDH wird im Vorfeld der Anpassungen der deutschen Regelungen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erörtern, inwiefern auf deutscher Ebene für Handwerker weitere Erleichterungsmöglichkeiten im Fahrpersonalrecht bestehen.

(Quelle: ZDH RS 15-3-3 vom 15. Januar 2014)